Was sind meine Aufgaben als Vertrauensperson oder Stellvertreter*in, wenn der Arbeitgeber Beschäftigte mit einer (Schwer-)Behinderung kündigen will? Nach der Reform des § 178 Abs. 2 SGB IX ist eine Kündigung unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung (SBV) zuvor nicht angehört wurde. Grund hierfür sind besonderen gesetzlichen Regelungen, die frühzeitige Beschäftigungssicherungsmaßnahmen für Menschen mit einer (Schwer-)Behinderung fordern. Hierbei hat der Arbeitgeber die SBV und den BR zu beteiligen. In diesem Seminar werden die erforderlichen Handlungsschritte systematisch erarbeitet: der Ablauf des Präventionsverfahrens, die Einbeziehung externer Akteure, die umfassende Beteiligung der SBV und deren Stellungnahme bis hin zur Kündigungsschutzklage durch die Betroffenen.
Was heißt unverzüglich zu unterrichten und anzuhören?
Was kann die SBV tun, wenn die Unterrichtung nicht, nicht rechtzeitig und/oder nicht umfassend erfolgt?
Was sagt die aktuelle Rechtsprechung?
Welche Bedeutung hat das Präventionsverfahren?
Wie kann eine enge Zusammenarbeit in diesen Angelegenheiten wachsen?
An welchen Schnittstellen arbeiten SBV und BR zusammen?
Wie gehen die Interessensvertretungen rechtlich, aber auch menschlich sinnvoll vor?
Um einen Seminarplatz anzufragen kontaktiere bitte Deine Geschäftsstelle. Hier geht es zu der Geschäftsstellensuche.
Standort | Zeitraum | Seminar-Nr. | Verfügbarkeit |
---|---|---|---|
Bad Orb | 19.02.2025 - 21.02.2025 | OA05825 | Verfügbar |
Bad Orb | 01.09.2025 - 03.09.2025 | OB03625 | Verfügbar |